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Niedersachsen

Stadt darf Räder nicht einfach entfernen

Ein Schrottfahrrad ist vor einem Haus abgestellt © dpa
große Bildversion anzeigen Fahrräder wie diese sind vielen Städten ein Dorn im Auge. (Archivfoto)

Eine "optische Belästigung" ist kein ausreichender Grund, um abgestellte Fahrräder amtlich entfernen zu lassen. Das hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Lüneburg entschieden und ein Urteil des Verwaltungsgerichts Göttingen bestätigt. Im konkreten Fall hatte sich ein Fahrradbesitzer dagegen zur Wehr gesetzt, dass die Stadt Göttingen am Bahnhofsvorplatz das Schloss seines Rads aufgebrochen und es abtransportiert hatte. Zudem stellte die Verwaltung dem Mann für das Entfernen des Rades eine Rechnung über 45,60 Euro aus.

Gericht: Das Rad störte nicht

Das Gericht stellte klar, dass allein straßenverkehrsrechtliche Gründe das Entfernen von Fahrrädern rechtfertigten. Vorstellungen der Stadt zur Attraktivität des Bahnhofsvorplatzes und weitere "ästhetische Darlegungen zum Werbecharakter" gegenüber ortsfremden Reisenden reichten zur Begründung nicht aus. Dass der Besitzer sein Rad zwischen zwei Bänken abgestellt und an der Armlehne einer Bank angeschlossen hatte, habe niemanden nachhaltig beeinträchtigt, führten die Richter aus.

Stand: 20.03.2009 08:17
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