Seitenanfang.Direkt zum Inhalt Direkt zur Bereichsnavigation Direkt zu den Zusatzinformationen
Eine "optische Belästigung" ist kein ausreichender Grund, um abgestellte Fahrräder amtlich entfernen zu lassen. Das hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Lüneburg entschieden und ein Urteil des Verwaltungsgerichts Göttingen bestätigt. Im konkreten Fall hatte sich ein Fahrradbesitzer dagegen zur Wehr gesetzt, dass die Stadt Göttingen am Bahnhofsvorplatz das Schloss seines Rads aufgebrochen und es abtransportiert hatte. Zudem stellte die Verwaltung dem Mann für das Entfernen des Rades eine Rechnung über 45,60 Euro aus.
Das Gericht stellte klar, dass allein straßenverkehrsrechtliche Gründe das Entfernen von Fahrrädern rechtfertigten. Vorstellungen der Stadt zur Attraktivität des Bahnhofsvorplatzes und weitere "ästhetische Darlegungen zum Werbecharakter" gegenüber ortsfremden Reisenden reichten zur Begründung nicht aus. Dass der Besitzer sein Rad zwischen zwei Bänken abgestellt und an der Armlehne einer Bank angeschlossen hatte, habe niemanden nachhaltig beeinträchtigt, führten die Richter aus.
Täglich um 19.30 Uhr und wochentags bereits um 18.00 Uhr erfahren Sie im NDR Fernsehen, was am Tag in Niedersachsen los war.
Das ist Radio.
Die Ferientermine der norddeutschen Bundesländer auf einen Blick.